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Zoff im Supermarkt: Landgericht mit Entscheidung des Monats

Köln | Wieder ein kurioser Sachverhalt.

Hier kommt die „Entscheidung des Monats“ vom Kölner Landgericht. . .

„An einem Morgen im September 2025 war die Klägerin in einer Lebensmittelfiliale der Beklagten einkaufen und stürzte dort über eine elektronische Ameise, die von einer Mitarbeiterin der Beklagten gezogen wurde.

Die Einzelheiten des Sturzhergangs sind zwischen den Parteien streitig. Gleiches gilt für die Frage, ob und in welchem Umfang die Klägerin durch den Sturz Verletzungen erlitt.

Die Klägerin stützt ihre Klage darauf, dass sie nach einem Gespräch im Regalbereich des Marktes mit einer Mitarbeiterin der Beklagten, über den Zinken einer Ameise gestolpert sei.

Sie habe sich umgedreht, weil sie zuvor bereits entnommene Ware habe zurücklegen wollen. Sie habe mit dem Rücken zum kreuzenden Gang gestanden, den sie dazu habe überqueren müssen. Als sie sich umgedreht habe, sei sie über die Zinken der Ameise gestolpert. Bei dem Versuch sich abzufangen, habe sie sich beide Arme gebrochen.

Die Ameise habe eine weitere Mitarbeiterin der Beklagten dort gezogen ohne die Klägerin zu warnen. Es habe nichts auf der Ameise gestanden und die Zinken seien komplett runtergelassen gewesen, sodass sie sich nur wenige Zentimeter über dem dunkeln Boden befunden hätten. Der Bereich sei nicht abgesperrt gewesen und es habe keine verlässliche Warnung des Kundenverkehrs gegeben.

Köln: Kundin stürzte über elektronische Ameise

Klägerin ist insoweit der Ansicht, dass das Abstellen einer E-Ameise mit abgesenkten Gabeln im Kundenbereich eine atypische und erhebliche Stolper- und Sturzgefahr begründe. Erforderlich seien wirksame Sicherungsmaßnahmen (Freihalten der Laufwege, Absperrungen, Einweiser, optisch und akustisch deutliche Warnungen) sowie eine Organisation, die vermeide, dass sich Kundschaft unvorhersehbar in den Gefahrenbereich begebe.

Dieser Argumentation folgte das Landgericht Köln nicht, und wies die Klage nach Beweisaufnahme mit Urteil vom 17.06.2026 (Az. 7 O 33/26) vollumfänglich ab. In ihrer Begründung führt die 7. Zivilkammer dabei im Wesentlichen aus, dass es bereits an einer für eine Haftung notwendigen ursächlichen Verletzung einer Schutzpflicht und Obhutspflicht (sog. Verkehrssicherungspflicht) seitens der Beklagten fehle.

Maßgeblich für den Bestand und den Inhalt der Verkehrssicherungspflicht in Selbstbedienungsmärkten, wie dem der Beklagten, seien die Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs, hier der Kunden.

Da nicht für alle entfernteren denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden könne, komme es darauf an, ob entsprechende Sicherungsmaßnahmen aus Sicht eines umsichtigen und verständigen, in vernünftigen Grenzen vorsichtigen Kunden nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar seien.

Palettenhubwagen, wie sie in Geschäftslokalen von Supermärkten zum Nachfüllen von Warenbeständen üblicherweise benutzt werden, seien sperrig und nicht einfach zu handhaben, insbesondere nicht einfach zu lenken. Mithin würden sie primär die Gefahr bergen, dass Kunden dadurch Verletzungen erleiden können, dass sie von dem den Wagen bedienenden Personal angefahren bzw. angestoßen werden.

Diesen Gefahren könne indessen in erster Linie durch eine vorsichtige, besonders umsichtige Bedienung der Hubwagen durch das Personal, dem entsprechende Anweisungen zu erteilen seien, begegnet werden.

Das Personal habe dabei auf Kunden, die sich auf der Verkaufsfläche aufhalten, bzw. sich dort durch die Gänge bewegen würden, Rücksicht zu nehmen und insbesondere etwaige nahe liegende Anstöße zu vermeiden.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Mitarbeiterin und Anhörung der Klägerin würden die Verletzungen der Klägerin – so die Kammer in ihrer Begründung weiter – jedoch nicht auf den zuvor geschilderten naheliegenden Gefahren des Anfahrens bzw. Anstoßes mit dem Hubwagen beruhen.

Die Klägerin sei nicht deshalb gestürzt, weil sich ihr die Mitarbeiterin mit dem Palettenhubwagen mit zu hoher Geschwindigkeit und nicht erkennbar genähert habe und sie infolgedessen angefahren hätte. Vielmehr beruhe der Sturz der Klägerin darauf, dass sie infolge einer Rückwärtsbewegung gegen die untere Kante des Palettenhubwagen gestoßen und dadurch zu Fall gekommen sei.

Gegen Gefahren durch Stolpern über in der Verkaufsfläche betriebene Palettenhubwagen treffe die Beklagte dagegen keine besondere Schutzpflicht. Die Gefahr des Stolperns über einen Palettenhubwagen sei so gering, dass weitere Schutzvorkehrungen nicht veranlasst seien.

Eine Schutzpflicht scheide allein aufgrund der Ausmaße des Hubwagens wie auch seiner gegenüber dem Boden der Verkaufsfläche andersartigen Beschaffenheit jedenfalls regelmäßig als gesondert zu sichernder Gefahrenquelle für Stürze aus.

Für Kunden, die sich auf der Verkaufsfläche vorwärts auf einen sogar vollständig entladenen Palettenhubwagen zu bewegen würden, sei dieser nicht zu übersehen. Selbst unter der zutreffenden Prämisse, dass Kunden in Geschäftslokalen durch vielfältige Eindrücke abgelenkt würden, müssen die Besucher eines Supermarktes mit Behinderungen auf der Verkaufsfläche rechnen, sei es durch andere Kunden, Kinderwagen, Einkaufswagen, Kisten o. ä., sei es durch Palettenhubwagen.

Bei einem sich dessen bewussten, entsprechend aufmerksamen Besucher eines Supermarktes wird man daher besondere Schutzmaßnahmen gegen den Betrieb von Palettenhubwagen nicht für erforderlich halten müssen.

Ebenso sei es keineswegs unüblich, dass Hubwagen zum Auffüllen von Warenvorräten während der Öffnungszeiten durch den Verkaufsraum geschoben oder gezogen würden. Auch darauf könne und müsse sich der Kunde in seinem eigenen Interesse einrichten.

Nach alledem stelle sich auch und gerade vor dem Hintergrund des konkreten Unfallgeschehens daher zugespitzt die Frage, ob der Verkehr besonders gegen Hindernisse geschützt werden müsse, die – wie ein Palettenhubwagen – an sich gut sichtbar und nur – was dann aber für alle Hindernisse und Gefahrenquellen gelte – bei Rückwärtsbewegungen nicht erkennbar seien. Dies sei im Ergebnis – so die Kammer – abzulehnen.

Denn aus den vorgenannten Gründen – Kollisionsgefahr mit anderen Kunden oder von diesen benutzten Einkaufswagen – bewege sich ein verständiger Besucher eines Supermarktes im eigenen Interesse nicht rückwärts von einem Regal in den Gang zurück, ohne sich vorher umzuschauen.

Bei Anwendung der bei einem Einkauf im Supermarkt zu erwartenden Sorgfalt hätte die Klägerin daher die von dem an ihr vorbeigezogenen Hubwagen ausgehende Sturzgefahr erfahrungsgemäß erkennen und vermeiden können.

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