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Juni 2, 2026
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„Besch…“ beim Autokauf? Landgericht fällt Entscheidung des Monats

Köln | Augen auf beim Autokauf!

Hier kommt die „Entscheidung des Monats“ vom Kölner Landgericht!

„Das Landgericht Köln hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein nachlackiertes Unfallfahrzeug im Internet als „unfallfrei“ angeboten und bei dem in der Rechnung seitens des Gebrauchtwagenhändlers lediglich mit „Fahrzeug wird ausdrücklich als nicht Nachlackierungsfrei und auch nicht als Unfallfrei verkauft!!“ hingewiesen wurde.

Mit Urteil vom 26.05.2026, Aktenzeichen 18 O 329/25, hat es den Verkäufer zur Rückabwicklung des Kaufvertrages verurteilt.

Die Klägerin erwarb im Mai 2025 als Verbraucherin von der Beklagten, einem Autozentrum, einen acht Jahre alten Audi A4 mit einem Kilometerstand von über 120.000 km zu einem Kaufpreis von 24.950 €. Die „Rechnung“ enthielt unter anderem den Hinweis: „Fahrzeug wird ausdrücklich als nicht Nachlackierungsfrei und auch nicht als Unfallfrei verkauft!!“.

Bei dem Fahrzeug handelt es sich dagegen um ein nachlackiertes Unfallfahrzeug, das im Internet von der Beklagten als „unfallfrei“ angeboten wurde. Auf Nachfrage des Ehemannes der Klägerin wurde im Zuge der Verkaufsverhandlungen noch mitgeteilt, dass das Fahrzeug allenfalls einen „kleineren Unfall“ erlitten habe.

Nachdem die Klägerin nach Übergabe zunächst mehrere Mängel am Audi A4 gegenüber der Beklagten gerügt hatte, stellte sie das Fahrzeug einem Audi-Vertragshändler vor, der ihr mitteilte, dass das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten habe und nicht fachgerecht repariert worden sei.

Daraufhin beauftragte die Klägerin ihren Rechtsanwalt, der den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte und die Beklagte vorgerichtlich erfolglos zur Rückabwicklung des Kaufvertrages Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs aufforderte.

Ihre anschließend beim Landgericht Köln auf Rückabwicklung gerichtete Klage stützt die Klägerin neben verschiedensten Fahrzeugmängeln vor allem darauf, dass die Beklagte ihr verschwiegen habe, dass das Fahrzeug einen größeren Unfall erlitten habe und nicht fachgerecht repariert worden sei.

Das Fahrzeug sei in 2022 beim Vorbesitzer aufgrund eines Überschlags rundum beschädigt worden, wodurch ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten sei. Die Angaben der Beklagten in der „Rechnung“ würden nicht ausreichen, um ihre Haftung auszuschließen.

Die Beklagte ist insbesondere der Ansicht, dass sie ausreichend darauf hingewiesen habe, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten habe.

Dieser Argumentation folgte das Landgericht Köln nicht, gab der Klage mit Urteil vom 26.05.2026 (Az. 18 O 329/25) vollumfänglich statt und verurteilte die Beklagte unter anderem zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Entschädigung für die Nutzung des Audi A4 Zug- um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges (vgl. dazu §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 3 Alst. 1, 434, 433 BGB).

Fall: „Nicht unfallfrei“ reichte als Deklarierung nicht

In der Begründung führt die 18. Zivilkammer dabei insbesondere aus, dass der verkaufte Audi A4 bei Übergabe an die Klägerin, dem sogenannten Zeitpunkt des Gefahrübergangs, mangelhaft gewesen sei. Er habe nicht den objektiven Anforderungen an ein solches Fahrzeug entsprochen (vgl. dazu § 434 BGB).

Grundsätzlich entspreche eine Sache den objektiven Anforderungen nur dann, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eigne und eine Beschaffenheit aufweise, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten könne.

Bei einem Gebrauchtwagen – wie hier – sei insoweit jedenfalls der normale alters- und gebrauchsbedingte Verschleiß üblich und daher hinzunehmen. Welche Beschaffenheit sonst noch üblich sei, hänge im Übrigen von den Umständen des Einzelfalls ab, wie beispielsweise dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs, der Anzahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung.

Bei Beschädigungen eines Fahrzeuges – wie hier – komme es für die Unterscheidung, ob es sich um einen möglicherweise nicht unüblichen und daher hinzunehmenden „Bagatellschaden‟ oder um einenaußergewöhnlichen, nicht zu erwartenden Fahrzeugmangel handele, unter anderem auf die Art des Schadens und die Höhe der Reparaturkosten an.

Zur Abgrenzung könne dabei auf die Rechtsprechung zur Offenbarungspflicht von Schäden und Unfällen beim Gebrauchtwagenkauf zurückgegriffen werden.

Danach müsse der Verkäufer eines Gebrauchtwagens einen Schaden oder Unfall, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grundsätzlich auch ungefragt dem Käufer mitteilen, es sei denn, der Schaden oder Unfall war so geringfügig, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen kann. Die Grenze für nichtmitteilungspflichtige „Bagatellschäden‟ sei dabei bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen.

Als „Bagatellschäden‟ würden danach nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, sei dabei nicht von Bedeutung.

Alleine die Tatsache, dass das Fahrzeug bei einem Unfall einen erheblichen Schaden erlitten hat, stelle einen Mangel des Fahrzeugs dar.

Nach diesen Grundsätzen liege nach Auffassung des Gerichts im Streitfall kein reiner „Bagatellschaden“, sondern ein Fahrzeugmangel vor. Die Klägerin habe nachvollziehbar dargelegt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug im Dezember 2022 nicht bloß einen geringen Schaden, sondern durch einen Unfall einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten habe.

Durch Gutachten habe die Klägerin belegt, dass die damals kalkulierten Reparaturkosten den damaligen Wiederbeschaffungswert deutlich überschritten hätten. Dem sei die Beklagte nicht ausreichend entgegengetreten.

Dem Anspruch der Klägerin stehe, so das Gericht weiter, auch nicht entgegen, dass das Fahrzeug ausweislich der „Rechnung“ als „nicht Nachlackierungsfrei“ und „nicht Unfallfrei“ verkauft wurde. Soweit die Beklagte hierin die abweichende Vereinbarung einer Beschaffenheit mit der Klägerin sehe, seien die gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. § 476 Abs. 1 BGB), unter denen eine solche – wie hier – zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden könne, nicht erfüllt.

Dies wäre vielmehr nur dann der Fall, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Erklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt worden ist, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweiche, und die Abweichung dann ausdrücklich und gesondert vereinbart wird.

Das Inkenntnissetzen erfordere dabei eine konkrete Beschreibung jeder einzelnen vom objektiven Standard abweichenden Beschaffenheit. Unzureichend seien daher unter anderem die bloße Bezeichnung einer Ware als „schadhaft“ oder die Bezeichnung eines Fahrzeugs als „Unfallfahrzeug“.

Im vorliegenden Fall stelle die Beschreibung als „nicht nachlackierungs- bzw. nicht unfallfrei“ eine solche konkrete Beschreibung nicht dar. Überdies sei keine ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung getroffen worden.

Dies erfordere nämlich, dass die Abweichung hervorgehoben wird, damit der Verbraucher sie bewusst in seine Kaufentscheidung einbeziehen kann. Die Vereinbarung darf gerade nicht – wie hier – in den anderen Vertragsbedingungen „versteckt“ werden und nicht in den eigentlichen Vertragstext integriert sein, sondern müsse davon deutlich abgesetzt sein. Im Übrigen müsse der Verbraucher ihr speziell zustimmen, sie also separat unterzeichnen; woran es hier ebenso mangele.

Soweit die Beklagte einwendet, dass sie die Klägerin auf den Unfallschaden hingewiesen habe, sei schon nicht ausreichend nachvollziehbar vorgetragen, dass dieser Hinweis das tatsächliche Ausmaß des Unfallschadens umfasst hätte.

Allein der Hinweis in der „Rechnung“ genügt insoweit nicht. Soweit die Klägerin selbst einen Hinweis der Beklagten eingeräumt hat, ergebe sich nichts anderes, da danach allein die Möglichkeit eines kleineren Unfallschadens umfasst wäre.

Das Urteil wurde am 26.05.2026 und ist nicht rechtskräftig.“

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