
Köln | Es war eine würdige Urnenbeisetzung mit unfassbar großer Anteilnahme. Die Trauerzeremonie für den getöteten FC-Fan Fabrice R. (†20) auf dem Friedhof Merkenich, über die koeln0221 exklusiv berichtete, bewegte unzählige Kölner.
Die Trauerhalle in rot und weiß glich geradezu einem Fan-Altar, selbst der Geißbock war trauervoll geschmückt. Die Frage nach dem „Warum“? indes – sie bleibt.
Keine Fluchtgefahr: Täter bleibt auf freiem Fuß
Dass der asoziale Täter, der den jungen Mann unvermittelt aus dem Leben geprügelt hatte, noch dreist frei mit Kind und Kegel durchs Veedel spazieren darf, als sei offenbar nichts gewesen, sorgt für kollektives Kopfschütteln und Entgeisterung.
Vor allem für die Angehörigen wie den Vater von Fabrice und seine Freundin Alisha, die die Tat ja mit eigenen Augen miterleben mussten, muss das ein weiterer Schlag ins Gesicht sein.
Wie ist das aus Betroffenen-Sicht nur möglich?

Oberstaatsanwalt Ulrich Bremer klärt auf unsere Nachfrage zum Stand der Ermittlungen gegen den Mann auf: „Gegen den Beschuldigten besteht der Anfangsverdacht der Körperverletzung mit Todesfolge, nicht wegen Totschlags. Dies deshalb, weil derzeit keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der eine Schlag mit Tötungsvorsatz ausgeführt worden ist.
Es wird jedoch untersucht, ob der Beschuldigte sich den Tod des 20-jährigen aufgrund einer vorangegangenen Körperverletzung – dem Schlag – als fahrlässige Folge zurechnen lassen muss. Zu diesem Zweck hat die Staatsanwaltschaft die Obduktion des Leichnams veranlasst.“
Bremer gibt weiter Auskunft: „Todesursächlich war offenbar der Schlag und der darauf folgende Aufprall des Kopfes des Geschädigten auf den Boden. Konkrete Hinweise auf eine Notwehrsituation haben sich bislang nicht ergeben.
Die Beantragung eines Haftbefehls zur Sicherung der Durchführung des Verfahrens scheidet aus, weil keiner der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Haftgründe, z.B. Fluchtgefahr, vorliegt.“
Der Jurist stellt dazu nochmals klar: „Untersuchungshaft hat niemals den Zweck, eine Strafe vorwegzunehmen. Ihr Zweck besteht allein darin, die Durchführung einer späteren Hauptverhandlung vor Gericht zu gewährleisten. Dementsprechend verlangt das Gesetz zwingend das Vorliegen von Haftgründen, die in der Strafprozessordnung abschließend geregelt sind. Hierzu zählt z.B. Fluchtgefahr. Konkrete Anhaltspunkte dafür liegen im konkreten Fall allerdings nicht vor, da der Beschuldigte u.a. über einen festen Wohnsitz und soziale Bindungen verfügt.“
Und weiter: „Insofern besteht die begründete Erwartung, dass der Beschuldigte sich einer gerichtlichen Hauptverhandlung stellen wird. Anders wäre der Sachverhalt ggf. zu beurteilen, wenn der Beschuldigte des Totschlags, also einem vorsätzlich begangenen Tötungsdelikt, verdächtig wäre, da das Gesetz hierfür einen gesonderten Haftgrund vorsieht. Das ist aber vorliegend nicht der Fall, weil gegen den Beschuldigten wegen Körperverletzung mit Todesfolge ermittelt wird. Dies deshalb, weil derzeit keinen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der eine Schlag mit Tötungsvorsatz ausgeführt worden ist. Es wird jedoch geprüft, ob der Beschuldigte sich den Tod des 20-jährigen aufgrund der vorangegangenen Körperverletzung – dem Schlag – als fahrlässige Folge zurechnen lassen muss.“